19. Aus diesen Gründen kommt die Kammer zum Schluss, dass das fehlerhafte Vorgehen des Gerichts in casu den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigte und deshalb keine Veranlassung zur Aufhebung des Entscheids besteht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 20. Nachdem die Beschwerdeführerin ausschliesslich die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt hat, braucht auf den Inhalt des angefochtenen Entscheids nicht eingegangen zu werden (Rügepflicht, siehe FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Kommentar Schulthess, Basel 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO). Abgesehen davon erscheinen die Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids überzeugend. V. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.