18. Der Anwalt, dem ein Kollegendoppel der Replik, welche den Hinweis auf die Rechtsprechung enthielt, zugekommen war, durfte nicht einfach zuwarten, sondern hätte von der Möglichkeit, unaufgefordert eine Duplik einzureichen, Gebrauch machen oder zumindest sich beim Gericht nach dem weiteren Vorgehen erkundigen sollen. Wenn er dies getan hätte, hätte die von ihm vertretene Partei auf die Replik reagieren können.