Das Recht, darauf zu antworten, und die Obliegenheit, dies unaufgefordert zu tun, ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetz, aber aus der Rechtsprechung. Abgesehen davon, dass diese einem Anwalt bekannt sein sollte, wurde in der Replik BGer 5A_151/2007 zitiert. Dort steht (E. 3.2): „Das Bundesgericht hat wiederholt erklärt, die vom Beschwerdeführer angerufene Bestimmung von Art.