Dies ist bei anwaltlich vertretenen Parteien insbesondere dann anzunehmen, wenn das Rechtsmittel zur Weiterziehung - wie das hier der Fall ist - schon allein durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätte erkannt werden können (vgl. BGE 127 II 198 E. 2c S. 205; Urteil 9C_690/2007 vom 26. November 2007 E. 1.1, in: SVR 2008 AHV Nr. 12 S. 38).“ 16. In casu hatte der Anwalt der Beschwerdeführerin Kenntnis von der Replik. Das Recht, darauf zu antworten, und die Obliegenheit, dies unaufgefordert zu tun, ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetz, aber aus der Rechtsprechung.