BGer 5A_621/2010 hielt in diesem Zusammenhang fest: „Darf eine Partei nicht auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vertrauen, wenn sie oder ihr Anwalt die Unrichtigkeit kennt oder sie bei genügender Aufmerksamkeit hätte kennen können, so ist auch die Berufung auf eine fehlende Rechtsmittelbelehrung ausgeschlossen, wenn die betroffene Partei oder ihr Anwalt die Weiterziehungsmöglichkeit kannte oder kennen musste.