14. In BGer 4D_111/2010 war der Beschwerdeführer darüber orientiert worden, dass das Gericht eine Klageantwort einholt. Diese traf in der Folge ein, wurde ihm aber nicht zugestellt, und das Gericht fällte ein Urteil. Das Bundesgericht führte aus, der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet gewesen nachzufragen, ob die Klageantwort eingelangt sei. Dieser Fall ist jedoch nicht ohne Weiteres vergleichbar mit dem vorliegenden, wo der Anwalt - wenn auch nicht über das Gericht - tatsächlich in den Besitz der Eingabe gelangt ist.