12. Zu prüfen bleibt, ob diese informelle Kenntnisgabe von dritter Seite den Mangel der fehlenden Zustellung durch das Gericht heilt. 13. Nach dem Beschluss der Zivilabteilung entbindet die Zustellung eines Kollegendoppels das Gericht nicht davon, das Schriftstück selbst auch noch zuzustellen. Damit ist allerdings noch nichts über die Folgen gesagt, wenn dies nicht geschieht. Es ist nicht zwingend, dass in einem solchen Fall ein tatsächlich erhaltenes Kollegendoppel nicht berücksichtigt wird. Soweit ersichtlich besteht keine bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Problematik.