In der Beschwerde ist keine Zustellung der Replik seitens des Gerichts erwähnt. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist von der Hypothese auszugehen, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass sie das Dokument nicht erhalten hat, und es deshalb nicht erwähnen konnte. Die Beweislast für die Zustellung trägt die Behörde (BGE 129 I 8, BGer 2C_780/2010, 5A_264/2007). 11. Nach dem Beweisergebnis ist das Gericht seiner Verpflichtung, die Replik zuzustellen, somit nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch durch die Gegenpartei von der Replik informiert worden.