9. Da das Recht auf Stellungnahme bei jedem neuen Schriftstück besteht, muss diese Vorgehensweise bezüglich allen neu eingelangten Schriftstücken (Repliken, Dupliken, Beweisstücke) gelten. 10. Vorliegend hielt sich das Regionalgericht nach Eingang der Vernehmlassung an diese Vorgaben. Die in den Akten dokumentierte Zustellung der Replik erfolgte hingegen mit gewöhnlicher Post unter Beilage eines Übermittlungszettels (pag. 39). In der Beschwerde ist keine Zustellung der Replik seitens des Gerichts erwähnt.