Eine allfällige Vernehmlassung kann der anderen Partei - zumindest wenn sie obsiegt - dann direkt mit dem Entscheid zur Kenntnisnahme zugestellt werden. Bei zulässigen echten Noven, deren Berücksichtigung in Frage stehen kann, ist die Vernehmlassung der anderen Partei vor der Entscheidfällung nochmals zuzustellen. 6. Bei Rechtsöffnungs- oder Eheschutzverfahren ist i.d.R. mit der Entscheidfällung 10 Tage zuzuwarten.