Damit die 7-tägige Frist bis zur Zustellfiktion nicht abgewartet werden muss, kann die Verfügung zusätzlich per A-Post zugestellt werden. 4. Die „Reaktionszeit“ ist abhängig von der Natur der Sache. Eine sofortige Reaktion muss aber möglich sein. Es ist mit der Entscheidfällung zuzuwarten, bis man annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (vgl. dazu BGE 133 I 98). 5. Eine allfällige Vernehmlassung kann der anderen Partei - zumindest wenn sie obsiegt - dann direkt mit dem Entscheid zur Kenntnisnahme zugestellt werden.