Zur Zustellung 8. Gemäss einem den erstinstanzlichen Gerichten mitgeteilten Beschluss des Plenums der Zivilabteilung vom 10. April 2008 ist nach Eingang der Vernehmlassung in Summarverfahren wie folgt vorzugehen: 1. Die Vernehmlassung ist der Gegenpartei durch das Gericht zuzustellen; auch wenn sie bereits durch die andere Partei mit einer Kopie bedient worden ist. 2. Die Zustellung erfolgt durch Verfügung, ohne Fristansetzung. 3. Die Zustellung erfolgt mittels eingeschriebenen Brief (R), nicht GU. Damit die 7-tägige Frist bis zur Zustellfiktion nicht abgewartet werden muss, kann die Verfügung zusätzlich per A-Post zugestellt werden.