7. Zusammenfassend kann somit zunächst festgehalten werden, dass unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin die Replik in genügender Weise zur Kenntnis erhielt, das Gericht vor dem Erlass des Entscheids, der mehr als einen Monat nach Eingang der Replik erfolgte, nichts weiter unternehmen musste. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin bzw. deren Anwalt aktiv werden müssen.