d'écritures qu'à titre exceptionnel [...]». In diese Richtung deuten auch BGer 5A_779/2010, E. 2.2 und 9C_996/2010, E. 3.1.2. Im Entscheid Schaller- Bossert wurde jedoch ausdrücklich erwähnt, dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten war. In casu ist die Beschwerdeführerin indessen anwaltlich vertreten, womit von ihrem Rechtsvertreter hätte erwartet werden können, dass er selber und unaufgefordert eine Duplik einreicht, das Gericht diesbezüglich um Fristansetzung ersucht oder Akteneinsicht verlangt. Daher ist die neuere Entwicklung der Rechtsprechung vorliegend nicht näher zu berücksichtigen.