6. Einem neueren Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist zu entnehmen, dass neue Unterlagen und Stellungnahmen (unter der Präzisierung, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wird) den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zuzustellen sind und sie auf die Möglichkeit hingewiesen werden müssen, allfällige Bemerkungen dazu einzureichen (so namentlich das Urteil Nr. 41718/05 i.S. Schaller-Bossert gegen die Schweiz vom 28. Oktober 2010, E. 42): « Par ailleurs, contrairement à ce que prétend le Gouvernement, la Cour n'est pas convaincue