4. Damit steht fest, dass nach Art. 6 EMRK und der Praxis des EGMR sowie des Bundesgerichts die Beschwerdegegnerin vorliegend eine Replik einreichen durfte. Diese musste vom Gericht entgegen genommen werden. Die Beschwerdeführerin musste sodann die Möglichkeit haben, auf die Replik zu antworten, sie musste demnach Kenntnis von der Replik erhalten.