3. In einem neueren Entscheid hielt das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör Folgendes fest (BGer 2C_356/2010 E. 2.1, Urteil vom 18. Februar 2011): „Als Teilaspekt eines gerechten Verfahrens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (vgl. BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 f.).