2. Die Garantie eines fairen Verfahrens konkretisiert sich im Anspruch der Betroffenen, von den Behörden alle notwendigen Informationen zu erhalten und sich zu allen wesentlichen Punkten in einem Verfahren vor Erlass einer in ihre Rechtsstellung eingreifenden Verfügung äussern zu können (BGer 1P. 654/2005, E. 2.1; MÜLLER, a.a.O., S. 520; STEINMANN, a.a.O., N 27 zu Art.