29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, und zwar in allen Verfahren, die rechtsanwendenden Charakter haben (MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 513). Die wichtigsten Teilgehalte dieses verfassungsmässigen Rechts sind Ansprüche auf vorgängige Orientierung und Äusserung, Akteneinsicht, Mitwirkung im Beweisverfahren, Begründung, Prüfung und Eröffnung des Entscheids und das Recht, sich vertreten zu lassen (STEINMANN, in: EHRENZELLER/MASTRONARDI/SCHWEIZER/VALLENDER, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar Art. 1-93, 2. Auflage, N 24 zu Art. 29 BV;