Zum Recht auf Stellungnahme 1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, und zwar in allen Verfahren, die rechtsanwendenden Charakter haben (MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 513).