Indessen erhielt der Anwalt der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ein Kollegendoppel jener Replik. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der ausgesprochenen Rechtsöffnung mit der Begründung, sie sei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil die Vorinstanz entschieden habe, ohne ihr Gelegenheit zur Duplik zu geben. Die Kammer weist die Beschwerde ab. Auszug aus den Erwägungen: Erwägungen: I. (...) II. (...) III. (...) IV.