Redaktionelle Vorbemerkungen: In einem Rechtsöffnungsverfahren stellte die Vorinstanz die unaufgefordert eingereichte Replik der Gläubigerin Y. AG (Beschwerdegegnerin) der Schuldnerin X. GmbH (Beschwerdeführerin) mit Übermittlungszettel mit normaler Post „zur Kenntnis“ zu, der Beweis der erfolgreichen Zustellung konnte jedoch nicht erbracht werden. Indessen erhielt der Anwalt der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ein Kollegendoppel jener Replik.