Regeste: 1) Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf rechtliches Gehör, Replikrecht. 2) Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn eine anwaltlich vertretene Partei eine vom Gericht versandte Replik der Gegenpartei nicht erhielt, ihr Anwalt aber mit einem Kollegendoppel bedient wurde.