Mit den im Verfahren nach Art. 257 ZPO zulässigen Beweismitteln (Urkunden) misslingt hingegen der entsprechende Beweis bzw. lässt sich der Einwand nicht definitiv entkräften. 11. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass die Umstände im Zusammenhang mit dem behaupteten Vertragsschluss zum einen nicht haltlos sind zum andern mit den eingeschränkten Beweismitteln aber auch nicht entkräftet werden können. Folglich ist der Sachverhalt nicht liquid und die Vorinstanz hat den klaren Rechtsschutz zu Recht verweigert. In diesen Fällen ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.