Fest steht immerhin, dass eine Zahlungsvereinbarung geschlossen wurde und sich die Gesuchstellerin verpflichtete, mit dem Exmissionsgesuch zuzuwarten. Es ist deswegen nicht völlig aus der Luft gegriffen, wenn die Gesuchsgegnerin eine neue mündlich getroffene Vereinbarung behauptet. 10. Letztlich bleibt aber unklar, was genau die Parteien vereinbart haben und ob ein neuer Mietvertrag tatsächlich zu Stande gekommen ist. Dieser Einwand der Gesuchsgegnerin liesse sich allein durch ein ausgedehntes Beweisverfahren, namentlich durch Einvernahme des beantragten Zeugen Graf entkräften. Mit den im Verfahren nach Art.