257 ZPO). 9. Zunächst kann mit den vorrichterlichen Erwägungen festgehalten werden, dass dieser Einwand nicht haltlos erscheint. Es wird von keiner Seite bestritten, dass am 1. Dezember 2010 eine Besprechung zwischen Vertretern der Mieter- und Vermieterschaft stattgefunden hat. Der genaue Inhalt dieses Gesprächs ist unbekannt und lässt sich mit dem Schreiben vom 10. Dezember 2010 (GB 19) auch nicht restlos klären. Fest steht immerhin, dass eine Zahlungsvereinbarung geschlossen wurde und sich die Gesuchstellerin verpflichtete, mit dem Exmissionsgesuch zuzuwarten.