254 ZPO). 8. Unbestritten und beweisbar mag hier die schriftlich ausgesprochene Kündigung vom 25. Oktober 2010 sein (GB 6, 9 und 10). Zu den weiteren Tatsachen die klar sein müssten, gehört hier indes auch der von der Gesuchsgegnerin behauptete Umstand, es sei ein neuer mündlicher Vertrag vereinbart worden. Dieser Einwand wäre anspruchshemmend, weil bei dessen Begründetheit, die Kündigung ihre Gültigkeit verlieren würde. Solche Einwendungen der beklagten Partei sind substanziiert vorzutragen resp. dürfen nicht haltlos sein (HOFMANN, BSK-ZPO, Basel 2010, N 10 zu Art. 257 ZPO).