6. Der Rechtsschutz in klaren Fällen ist der sprichwörtlich "kurze Prozess". Ist der Sachverhalt und die Rechtslage klar, soll die Klägerin rasch, - d.h. ohne Schlichtungsversuch und ohne unnötige Einlässlichkeit des ordentlichen Verfahrens - zu ihrem Recht kommen (GASSER/RICKLI, a.a.O., N 2 zu Art. 257). 7. Der Sachverhalt ist liquid, wenn die Tatsachen unbestritten oder sofort beweisbar sind. Die Beweismittel sind grundsätzlich auf Urkunden beschränkt (Art. 254 ZPO). 8. Unbestritten und beweisbar mag hier die schriftlich ausgesprochene Kündigung vom 25. Oktober 2010 sein (GB 6, 9 und 10).