Die Vermieterin A. ersuchte im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 257 ZPO um gerichtliche Ausweisung der Mieterin Y. AG. Zur Begründung führte sie an, das Mietverhältnis sei wegen Zahlungsverzuges (Art. 257d OR) gekündigt worden, die Mieterin verweile jedoch weiterhin in den Räumlichkeiten. Die Vorinstanz trat mangels liquiden Sachverhalts nicht auf das Gesuch ein, da die Mieterin Einwendungen vorgebracht habe, die ein Beweisverfahren notwendig machen würde. Auszug aus den Erwägungen: (...)