16. Hingegen ist dem in der Schlichtungsphase oder vor Einreichung des Schlichtungsgesuches mit dem PKV-Gesuch befassten Gericht die Zuständigkeit zur Beurteilung eines subsidiär gestellten uR-Gesuchs sowohl für das Schlichtungs- wie auch für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zuzuerkennen. Eine solche, ausdehnende Auslegung von Art. 13 Abs. 2 EG ZSJ ist nicht systemwidrig und erweist sich aufgrund des engen Sachzusammenhangs und der Prozessökonomie als sinnvoll. Die Schlichtungsbehörde ist somit in solchen Fällen nicht ausschliesslich zuständig. Art. 13 Abs. 3 EG ZGB ist entsprechend einschränkend auszulegen.