Sie hat lediglich in gewissen Fällen die Befugnis dazu (Art. 212 ZPO). Die Schlichtungsbehörde hat zwar über uR-Gesuche zu befinden, doch geht es dort um einen Anspruch gegenüber dem Staat und nicht um ein kontradiktorisches Verfahren. 15. Es drängt sich somit nicht auf, durch richterliche Gesetzeskorrektur die Schlichtungsbehörde für die Beurteilung von PKV-Gesuchen zuständig zu erklären. Die vorgesehene Zuständigkeitsordnung kann mithin nicht als sachlich unhaltbar bzw. als offensichtliches Versehen des Gesetzgebers, gesetzgeberische Inkongruenz oder planwidrige Unvollständigkeit qualifiziert werden.