14. Nach dem Gesagten wäre es zwar grundsätzlich prozessökonomisch sinnvoll, wenn die Schlichtungsbehörde (auch) über ein PKV-Gesuch befinden könnte. Zwingend – etwa um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden – ist dies jedoch nicht. Die vom Beschwerdeführer postulierte Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde für die Beurteilung von PKV-Gesuchen würde einen Fremdkörper in der Ausgestaltung der Schlichtungsbehörde gemäss ZPO darstellen. Die Schlichtungsbehörde ist nämlich im kontradiktorischen Verfahren nie verpflichtet, einen Entscheid zu fällen. Sie hat lediglich in gewissen Fällen die Befugnis dazu (Art. 212 ZPO).