12. Diese Konstellation ist die einzige, in der ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss und gleichzeitig ein familienrechtlicher Anspruch gegen die beklagte Partei auf einen Prozesskostenvorschuss überhaupt zum Tragen kommen kann. In den anderen Fällen ist das Regionalgericht für das Hauptverfahren direkt zuständig, da es sich dann um ein Summar-, namentlich ein Eheschutzverfahren, bzw. um ein Scheidungs- oder Scheidungsabänderungsverfahren, oder aber um eine mit einer Vaterschaftsklage verbundene Unterhaltsklage handelt (in letzterem Fall stellt sich die Frage des Prozesskostenvorschusses nicht, da die Vaterschaft noch gar nicht feststeht). [...].