9. Es stellt sich die Frage, ob diese gespaltene Zuständigkeitsordnung durch teleologische Reduktion, also durch richterliche Rechtsfindung gegen den Wortlaut, aber nach der ratio legis, korrigiert werden soll. Solches ist im Gegensatz zur richterlichen Gesetzeskorrektur (Füllung einer unechten Lücke) zulässig (BGE 121 III 219 E. 1d/aa).