Die Zuständigkeit ist damit lückenlos geregelt. 8. Ein prozessarmes Kind, das einen Unterhaltsprozess gegen einen als zahlungsfähig erachteten Elternteil einleiten will, muss daher zunächst beim Regionalgericht einen Prozesskostenvorschuss erwirken, soweit es mit der Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses durch die Schlichtungsbehörde rechnet oder sich rechtlich verbeiständen lassen will. Anschliessend kann es das Schlichtungsverfahren einleiten bzw. ein zur Fristwahrung bereits eingeleitetes Schlichtungsverfahren weiterführen. Sofern ihm kein Prozesskostenvorschuss zugesprochen wurde, muss es bei der Schlichtungsbehörde um uR nachsuchen.