7. Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die gesetzliche Grundlage für eine Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde zur Beurteilung eines Gesuches um Prozesskostenvorschuss fehlt. Diese Zuständigkeit liegt nach den kantonalen Zuständigkeitsnormen vielmehr beim Regionalgericht. Dieses kann dabei einen Gerichtskostenvorschuss für das gesamte Schlichtungs- und Gerichtsverfahren zusprechen. Hingegen ist die Schlichtungsbehörde zuständig für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sowohl vor wie auch nach Eintritt der Rechtshängigkeit (Art. 13 Abs. 1 und 3 EG ZSJ). Die Zuständigkeit ist damit lückenlos geregelt.