EG ZSJ), auch wenn es die Schlichtungsbehörde ist (Praxisfestlegung), hält somit vor dem Bundesrecht stand. Eine bundesrechtliche Verpflichtung der Kantone, im Rahmen des schlank und wenig kostenintensiv ausgestalteten Schlichtungsverfahrens die Beurteilung von uR-Gesuchen ausschliesslich einem Gericht und damit einer zusätzlichen Behörde zu übertragen, widerspräche der ratio legis der ZPO.