6. Zwar sieht Art. 119 Abs. 3 ZPO vor, dass „das Gericht“ über ein uR-Gesuch entscheidet. In Art. 113 Abs. 1 ZPO ist indessen die Möglichkeit vorausgesetzt, dass eine unentgeltliche Rechtsvertretung bloss für das Schlichtungsverfahren bestellt wurde. Die Regelung im kantonalen Einführungsgesetz, wonach diejenige Behörde, bei welcher ein Verfahren hängig ist, über die uR entscheidet (Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ), auch wenn es die Schlichtungsbehörde ist (Praxisfestlegung), hält somit vor dem Bundesrecht stand.