ZSJ sieht ausdrücklich die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Eintritt der Rechtshängigkeit vor, sofern dem Hauptverfahren ein Schlichtungsverfahren vorangeht. In den anderen Fällen ist für die Erteilung der uR vor Eintritt der Rechtshängigkeit gemäss Art. 13 Abs. 2 EG ZSJ das Regionalgericht zuständig.