5. Für die unentgeltliche Rechtspflege enthält Art. 13 EG ZSJ eine (in Art. 8 EG ZSJ vorbehaltene) besondere Zuständigkeitsordnung. Gemäss Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ ist in hängigen Verfahren „das befasste Gericht“ zuständig, worunter gemäss Praxisfestlegung der Zivilabteilungskonferenz des Obergerichts vom 20. Januar 2011 auch die Schlichtungsbehörde gehört, soweit es um das Schlichtungsverfahren geht. Art. 13 Abs. 3 EG ZSJ sieht ausdrücklich die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Eintritt der Rechtshängigkeit vor, sofern dem Hauptverfahren ein Schlichtungsverfahren vorangeht.