ZSJ handelt es sich demgegenüber nicht um eigenständige Zuständigkeitsnormen. Art. 11 EG ZSJ ergänzt in deklaratorischer Weise die nicht abschliessenden Kataloge von Art. 249 und 250 ZPO, während Art. 12 EG ZSJ die Abgrenzung der Zuständigkeit der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters von derjenigen der Gesamtbehörde bei Kollegialbehörden im Rahmen von deren anderweitig bestimmter Zuständigkeit regelt.