anders: STECK, Basler Kommentar, N 23 zu Art. 303 ZPO, betreffend Art. 303 ZPO generell). 4. Für vorsorgliche Massnahmen ist das gemäss Art. 4 Abs. 1 ZPO vom Kanton bestimmte Gericht zuständig. Vorsorgliche Massnahmen werden im summarischen Verfahren angeordnet (Art. 248 lit. d ZPO). Im summarischen Verfahren entfällt das Schlichtungsverfahren (Art. 198 lit. a ZPO). Zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen sind aufgrund ihrer subsidiären Generalkompetenz nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 EG ZSJ die Regionalgerichte. Bei Art. 11 und 12 EG ZSJ handelt es sich demgegenüber nicht um eigenständige Zuständigkeitsnormen.