3. Damit stützt sich die Durchsetzung des materiell auf Art. 276 und 277 Abs. 2 ZGB beruhenden Anspruchs auf einen Prozesskostenvorschuss neu auf Art. 261 ff. ZPO. Es handelt sich der Natur der Sache nach um eine vorsorgliche Massnahme, da der Prozess, für welchen der Vorschuss verlangt wird, gegenüber dem Gericht und der Rechtsvertretung vorfinanziert werden muss. Sonderregeln für diese besondere Art einer vorsorglichen Massnahme sieht das Gesetz nicht vor. Im Gegensatz zur Regelung von Art. 281 Abs. 1 aZGB braucht die Klage in der Hauptsache noch nicht hängig zu sein (Art. 263 ZPO; anders: STECK, Basler Kommentar, N 23 zu Art.