2. Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung wurden die Art. 280 bis 284 aZGB aufgehoben. Art. 284 aZGB wurde wörtlich durch Art. 304 ZPO ersetzt. An die Stelle von Art. 281 Abs. 2 aZGB trat Art. 303 Abs. 1 ZPO. Die Generalklausel von Art. 281 Abs. 1 aZGB entfiel, weil davon ausgegangen wurde, dass eine weitere gesetzliche Regelung der vorsorglichen Massnahmen entbehrlich sei, da die entsprechenden Möglichkeiten bereits in den allgemeinen Bestimmungen (nun Art. 261 ff. ZPO) enthalten seien (STECK, Basler Kommentar, N 3 zu Art. 303 ZPO).