281 Abs. 1 aZGB bestimmte, dass nach Einreichung der Klage das Gericht auf Begehren des Klägers die nötigen „vorsorglichen Massregeln“ trifft. In Art. 281 Abs. 2 aZGB wurde festgelegt, dass bei feststehendem Kindesverhältnis der Beklagte verpflichtet werden kann, angemessene Beiträge zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen. Unter dieser Regelung wurde der Anspruch auf PKV parallel zur Hinterlegung und vorläufigen Zahlung prozessual als vorsorgliche Massregel behandelt (BGer-Urteil 5P.184/2005 vom 18. Juli 2005 E. 1.3). Gemäss Art.