Entgegen der Ansicht der Vorinstanz rechtfertige sich daher eine extensive Auslegung von Art. 12 Abs. 3 lit. c EG ZSJ. Werde unter der Hängigkeit des Hauptprozesses nämlich nur diejenige des Entscheidverfahrens verstanden, so gelange Art. 12 Abs. 3 lit. c EG ZSJ für die Schlichtungsbehörde gar nicht zur Anwendung, obwohl diese in Art. 12 Abs. 1 EG ZSJ ausdrücklich und vorbehaltlos erwähnt werde.