Bei einer Abweisung des PKV-Gesuchs durch das Regionalgericht müsste nämlich bei der Schlichtungsbehörde anschliessend ein uR-Gesuch eingereicht werden, in welchem Verfahren sodann die gleichen Fragen zu prüfen wären. Um die daraus entstehenden Verzögerungen zu vermeiden müssten daher regelmässig bereits im Stadium des Schlichtungsverfahrens zwei Gerichtsbehörden befasst werden, was kaum die Absicht des Bundesgesetzgebers gewesen sein könne.