Der Bundesgesetzgeber habe für Kinderbelange das vereinfachte Verfahren vorgesehen, welches an die Stelle des früheren einfachen und raschen Verfahrens getreten sei. Müsste vor dem Schlichtungsverfahren tatsächlich eine andere Behörde über das PKV-Gesuch entscheiden, würde dies zu Verzögerungen führen, was nicht der Absicht des Bundesgesetzgebers entspreche. Bei einer Abweisung des PKV-Gesuchs durch das Regionalgericht müsste nämlich bei der Schlichtungsbehörde anschliessend ein uR-Gesuch eingereicht werden, in welchem Verfahren sodann die gleichen Fragen zu prüfen wären.