Es seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit für uR- und PKV-Gesuche rechtfertigen würden. Nach der Argumentation der Vorinstanz müsste gestützt auf Art. 4 Abs. 1 ZPO konsequenterweise auch die sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde für das uR-Verfahren verneint werden. Dies widerspreche jedoch der Praxisfestlegung des Obergerichts betreffend uR im Schlichtungsverfahren.