uR-Gesuche würden gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO im summarischen Verfahren behandelt. Trotzdem habe der kantonale Gesetzgeber in Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. c EG ZSJ festgehalten, dass in hängigen Verfahren das befasste Gericht – im Schlichtungsverfahren somit die Schlichtungsbehörde – über die unentgeltliche Rechtspflege entscheide, während Art. 11 EG ZSJ sämtliche summarischen Verfahren in die Zuständigkeit der Regionalgerichte verweise.